AGB´sAllgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Stand: 01.09.2008
§ 1 – Allgemeines
1.1. Der Auftragnehmer (allesrollt.de) führt aufgrund des Vertrages während dem vereinbarten Zeitraum Fahrten mit Fahrzeugen des Auftraggebers (Kunde) durch. Der Auftrag kann in mündlicher, telefonischer oder schriftlicher Form erfolgen,bedarf jedoch der schriftlichen Bestätigung. Gemäß AÜG (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz) bedarf es eines schriftlichen Arbeitnehmerüberlassungsvertrags.
1.2. Beide Vertragsparteien versichern die ordentliche, kaufmännische und rechtlich einwandfreie unternehmerische Tätigkeit.
Die Firma allesrollt.de ........................(ANÜ Passus) Sie verpflichtet sich, dem Entleiher über alle Änderungen der Erlaubnis im Sinne von § 2 Abs. 2 AÜG unverzüglich schriftlich zu unterrichten.
1.3. Der Auftraggeber hat die Planung der Fahrstrecken unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorschriften, vor allem der Einhaltung der gesetzlichen Lenk- und Ruhezeiten für Fahrpersonal in seiner jeweils neuesten Fassung zu planen. Des Weiteren hat der Auftraggeber seine Mitverantwortung zu tragen, zur Einhaltung der zulässigen Fahrzeugmaße und Fahrzeuggewichte im Rahmen der StvZo. Die Mitverantwortung durch das Fahrpersonal ist hiervon nicht betroffen.
1.4. Der Auftragnehmer übernimmt mit Auftragsbeginn nur die Aufgabe des Berufskraftfahrers. Frachtführer bleibt der Auftraggeber. Fracht- und Fahrzeugversicherung obliegen dem Fahrzeughalter.
1.5. Bereitstellen und vorbereiten des Fahrzeuges zum Be- und Entladen gehören zum Umfang der Fahrertätigkeit. Zur Fahrertätigkeit gehören nicht das Be- und Entladen des Fahrzeuges soweit dies nicht speziell vertraglich vereinbart ist. Die Ladungssicherung ist die Aufgabe der bereitgestellten Berufskraftfahrer und hat nach den Vorgaben der Auftraggeber oder nach den gültigen Richtlinien zur Ladungssicherung zu erfolgen.
Zusätzliche Tätigkeiten bedürfen der Absprache, sind ohne Gewähr und unterliegen dem Haftungsausschluss.
1.6. Das Fahrpersonal wird von allesrollt.de nach dem vom Kunden beschriebenen fachlichen Anforderungsprofil ausgewählt und darf nur in dem vertraglich vereinbarten Tätigkeitsbereich eingesetzt werden. Der Auftragnehmer haftet nicht für ungeeignetes Personal,wenn nicht eine grobe Pflichtverletzung bei der Auswahl nachzuweisen ist.
1.7. Während des Einsatzes beim Kunden unterliegt das Fahrpersonal dessen Weisungen und arbeitet unter seiner Aufsicht und Anleitung. Während des Arbeitseinsatzes übernimmt der Auftraggeber die Fürsorgepflichten eines Arbeitgebers.
1.8. Alle Mietfahrer von allesrollt.de haben sich vertraglich zur Geheimhaltung aller Geschäftsangelegenheiten des Entleihers verpflichtet
§ 2 – Fahrzeug und Fracht
2.1. Auftraggeber und Auftragnehmer protokollieren bei Fahrzeugübernahme/- abgabe den Zustand des Fahrzeuges und aller ersichtlicher Schäden und Mängel.
2.2. Der Auftraggeber versichert den einwandfreien technischen Zustand und die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges. Der bereitgestellte Fahrer hat sich vor Fahrtantritt vom Zustand des Fahrzeuges und der gesetzlichen Fahrzeugprüfungen zu überzeugen. Bekannte Mängel (auch solche, die nicht zwingend die Verkehrssicherheit beeinträchtigen) sind vor Fahrtantritt dem Auftragnehmer bzw. dem Berufsfahrer mitzuteilen.
2.3. Der Auftraggeber versichert, Fahrzeughalter zu sein. Andernfalls hat er dies dem Auftragnehmer vor Fahrtantritt mitzuteilen. Der Auftragnehmer behält sich vor, die Art und den Umfang des Nutzungsrechtes vom Auftraggeber in schriftlicher Form nachweisen zu lassen.
§ 3 – Arbeitsmittel
3.1. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass alle zur Erfüllung des Dienstleistungsvertrages und der gesetzlichen Bestimmungen notwendigen Arbeitsgeräte, Sicherungs- und Schutzausrüstungen in ausreichender Menge und ohne Mängel vorhanden sind.Dazu zählen auch funktionierende Telefone und Navigationsgeräte.Diese können auch von allesrollt.de zur Verfügung gestellt werden.
3.2. Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer sämtliche zur Erfüllung des Dienstleistungsvertrages notwendigen Informationen zur Verfügung (Telefonlisten, Kontaktpersonen etc.)
§ 4 – Kosten und Auslagen
4.1. Der Auftraggeber übernimmt alle Kosten, die zur ordnungsgemäßen Durchführung des Dienstleistungsvertrages erforderlich sind (Maut, Vignetten, Kraftstoffe etc.). Des Weiteren verpflichtet sich der Auftraggeber, dass vorhandene Kredit und Tankkarten ausreichend gedeckt sind. Die Berufskraftfahrer dürfen lediglich die Tank- und Kreditkarten zur Begleichung von notwendigen Auslagen des Auftraggebers nutzen. Die bereitgestellten PIN Codes dürfen in keinster Weise fremden Personen zugänglich gemacht werden. Bargeld, Tank- und Kreditkarten sind gesichert aufzubewahren.
4.2. Sollten aus der Erfüllung des Dienstleistungsvertrages dennoch Barauslagen entstehen, die der bereitgestellte Berufsfahrer aus eigenen Mitteln vorfinanziert, sind diese Auslagen gegen Vorlage der Belege am Ende einer laufenden Woche durch den Auftraggeber in Bar wieder zurück zu erstatten.
4.3. Anfallende Telefonkosten, welche zur ordnungsgemäßen Durchführung des Dienstleistungsvertrages notwendig sind übernimmt der Auftraggeber. Der Auftraggeber sorgt für ein Telefon in den bereitgestellten Fahrzeugen,welches nicht zu privaten Zwecken des Fahrers benutzt werden können.allesrollt.de haftet ausdrücklich nicht, für durch unerlaubte Benutzung durch den Mietfahrer, entstandene Kosten bei nicht für Privatbenutzung gesperrten Geräten.
4.4. Das bereitgestellte Telefon darf vom Fahrpersonal ausschließlich nur zu betrieblichen Zwecken genutzt werden. Es ist dem Fahrpersonal grundsätzlich verboten, das bereitgestellte Betriebstelefon für private Zwecke zu nutzen.
§ 5 – Schäden und Haftung
5.1. Fahrzeugschäden und die Deckung dieser unterliegen der Fahrzeugversicherung. Eine ausreichende und ordnungsgemäße Deckung obliegt dem Auftraggeber bzw. Frachtführer. Unzureichende oder fehlende Deckung sind Angelegenheiten des Auftraggebers bzw. des Fahrzeughalters.
5.2. Für Schäden an Hilfs-, Sicherungs- oder Schutzmitteln die dem Auftragnehmer überlassen wurden, haftet der Auftragnehmer bzw. der bereitgestellte Berufskraftfahrer nur, wenn:
- fehlerhafter Umgang trotz Einweisung nachzuweisen ist
- mutwillige Zerstörung nachgewiesen wird
- grobe Fahrlässigkeit zugrunde liegt
5.3. Der Auftragnehmer gewährt bei nachweislich verschuldetem Terminverzug eine Entschädigung in Höhe von einem Tagessatz Maximum. Darüber hinausgehende Haftung bei Terminverzug ist ausgeschlossen.
5.4. Die Haftung von allesrollt.de für das Handeln der Mietfahrer wird ausgeschlossen. Der Entleiher kann gegenüber allesrollt.de keine Ansprüche auf Ersatz eines mittelbaren oder unmittelbaren Schadens, gleich aus welchem Rechtsgrund, geltend machen.
Falls Dritte aus Anlass der Tätigkeit des Mietfahrers Ansprüche gegen allesrollt.de und deren Fahrer erheben, ist der Entleiher verpflichtet, dem Auftragnehmer und deren Leiharbeitnehmer davon freizustellen.
§ 6 – Vertragsdauer
6.1. Die Länge des Vertragsverhältnisses wird im Voraus in der Auftragsbestätigung bestimmt. Eine Verlängerung des Vertrages bedarf der schriftlichen Form durch den Auftragnehmer.
6.2. Eine vorzeitige Kündigung des Dienstleistungsvertrages ist jederzeit bei gegenseitigem Einverständnis der Vertragsparteien möglich. Anderweitige Vereinbarungen im Dienstleistungsvertrag besitzen ebenso ihre Gültigkeit.
6.3. Der Dienstleistungsvertrag kann vom Auftraggeber jederzeit mit einer Kündigungsfrist von 5 Werktagen beendet werden.
6.4. Eine fristlose Kündigung des Dienstleistungsvertrages ist von beiden Seiten jederzeit möglich bei:
- grober Fahrlässigkeit
- Rechtsverletzungen jeglicher Art
- Nichterfüllung des Vertrages
6.5. Jede Kündigung bedarf der Schriftform. Eine Kündigung des Auftraggebers ist nur wirksam, wenn sie gegenüber dem Auftragnehmer ausgesprochen wird. Eine nur dem Fahrpersonal mitgeteilt Kündigung ist unwirksam.
6.6. Weitere Sonderkündigungsrechte des Auftragnehmers siehe § 7.5.
§ 7 – Rechnungsstellung
7.1. Die Rechnungsstellung erfolgt wöchentlich, mindestens aber einmal im Monat, unter Zugrundelegung des vereinbarten Dienstleistungsentgeldes
7.2. Rechnungszahlung ist unmittelbar nach Rechnungseingang zu begleichen. Anderweitige Rechnungsziele sind in der Rechnung zu ersehen. Im Verzugsfalle werden auf die offene Forderung Verzugszinsen nach dem jeweiligen Diskontsatz der Bundesbank mit einem Aufschlag von 8% berechnet.
7.3. Eine Abrechnung ist stunden-, tage- und wochenweise möglich, oder anderweitige Vereinbarungen gemäß Arbeitnehmerüberlassungsvertrag. Bei tageweiser Abrechnung wird nach Tageslenkzeiten gem. internationaler Lenk- und Ruhezeitenverordnung abgerechnet. Mehrstunden werden mit 20€/Std. berechnet.
7.4. Eingesetzte Fahrer sind nicht befugt, Zahlungen, Schriftverkehr, Verträge usw. vom Entleiher entgegenzunehmen.
7.5. Bei Zahlungsverzug bzw. Nichtzahlung ist der Auftragnehmer berechtigt den laufenden Dienstleistungsvertrag mit sofortiger Wirkung zu beenden, gleich an welchem Ort er sich befindet. Offenstehende Ansprüche bleiben davon unberührt.
7.6. Ein Aufrechnungs- oder Zurückhaltungsrecht seitens Auftraggeber oder Auftragnehmer besteht nicht.
§ 8 – Krankheit und Ausfall
8.1. Sollte der Auftragnehmer bzw. der bereitgestellte Berufsfahrer nachweislich durch kranheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit dem Dienstleistungsvertrag nicht nachkommen können, ist der Auftragnehmer verpflichtet im Rahmen der Möglichkeiten einen entsprechenden Ersatzfahrer bereit zu stellen.
8.2. Sollte eine Krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit des Auftragnehmers bzw. des bereitgestellten Berufsfahrers 7 Tage überschreiten, kann der Auftraggeber den Dienstleistungsvertrag mit sofortiger Wirkung und ohne Angabe von Gründen kündigen.
8.3. Der Entleiher verpflichtet sich, Fahrerleasing SEINE einen Arbeitsunfall sofort zu melden. Ein meldepflichtiger Arbeitsunfall ist gemeinsam zu untersuchen. Der Entleiher ist verpflichtet, sowohl seiner Berufsgenossenschaft, als auch der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft, jeweils eine Ausfertigung der Unfallanzeige unaufgefordert zu übersenden.
8.4. Wird der Dienstleistungsvertrag in gegenseitigem Einverständnis für die Dauer der Krankheit ausgesetzt bleibt das vereinbarte Vertragsende unberührt. Die Verlängerung des Dienstleistungsvertrages entspricht der Vorraussetzung gem. §6
8.5. Nimmt der Leiharbeitnehmer seine Arbeit nicht auf oder setzt er sie nicht fort, ist der Auftragnehmer bemüht, eine Ersatzkraft zu stellen. Ist dies nicht möglich, wird er von der Überlassungspflicht befreit.
8.6. Wenn dem Entleiher die Leistungen eines Leiharbeitnehmers nicht genügen und er Fahrerleasing SEINE während der ersten 4 Stunden nach Arbeitsantritt des Leiharbeitnehmers davon unterrichtet, wird ihm der Auftragnehmer im Rahmen seiner Möglichkeiten eine Ersatzkraft stellen. Ist dies nicht möglich, kann der Entleiher den Auftrag, abweichend von der Frist nach §6 mit sofortiger Wirkung kündigen.
§ 9 – Sonstiges
9.1. Übernimmt der Entleiher oder einer seiner Geschäftspartner einen Mietfahrer in eine Festanstellung wird im Rahmen der Personalvermittlung durch allesrollt.de ein nach der Überlassungsdauer gestaffeltes Honorar fällig:
Ausleihdauer: vor Vollendung 2. Monat 200%
vor Vollendung 3. Monat 180%
vor Vollendung 4. Monat 160%
vor Vollendung 5. Monat 130%
vor Vollendung 6. Monat 110%
nach Vollendung 6. Monat 100%
Die oben genannten Prozentsätze des Vermittlungshonorars beziehen sich auf das im Rahmen der Personalvermittlung gültige Honorar in Höhe von 2 Brutto-Monatsmieten zu denen der Fahrer bisher bei dem Entleiher beschäftigt war, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Berechnungsgrundlage ist der geschlossene Dienstleistungsvertrag zwichen allesrollt.de und dem jeweiligen Auftraggeber.
9.2. Als Gerichtsstand gilt der Sitz des Auftragnehmers wenn nicht anderweitig schriftlich vereinbart.
9.3. Es gilt deutsches Recht.
9.4. Nebenabsprachen oder Vertragsänderungen bedürfen stets der Schriftform.